Montag, 28. Juli 2014

Der Jahresausgleich


Wie funktioniert der Lohnsteuerausgleich?

Beim Lohnsteuerausgleich wurde früher dem Finanzamt die Lohnsteuerkarte mit allen Abzügen zugeschickt, zudem die Auflistung und die Quittungen von möglichen Werbungskosten, die man absetzen kann. Mit diesen Angaben errechnet das Finanzamt, ob man zu viele Steuern bezahlt hat.

Heute übernimmt dies die Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)

Eine Falschberechnung kann sehr oft vorkommen, weil für die Berechnung der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages das Jahresgehalt als Grundlage hergenommen und durch die Monate geteilt wird. Da aber das Jahr über immer wieder Veränderungen in der Höhe des Entgeltes möglich sind, kann es durchaus sein, dass man zu viel Steuern abgezogen bekommen hat. Dieser erhält man durch den Lohnsteuerausgleich wieder zurück.
Einige Gründe für eine Veränderungen des Einkommens sind z.b:

• Man wird arbeitslos
• Eine Heiratet
• Die Lohnsteuerklasse ändert sich
• Man arbeitet in Kurzarbeit
• Arbeitgeberwechsel und daraus resultierende Gehaltsveränderung
• Kirchenaustritt
• Man wird befördert

Um den passenden Steuerberater für den Lohnsteuerausgleich und Fragen bezüglich (ELStAM) zu finden bietet sich www.steuerberater-kanzleien-bremen.de an. 



Wer muss und wer darf die Steuerklärung abgeben?


In nachfolgenden Fällen ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben:
Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Nebeneinkünfte hatten, welche höher als 410 Euro Gehalt im Monat betrugen, dann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Sie hatten Einkünfte, bei denen keine Lohnsteuer vom Fiskus einbehalten wurde, wie aus einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit, Provisionen, Mieteinnahmen, auch dann ist die Abgabe Pflicht. Wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse in den zum berechneten Jahr hatten, ist die Abgabe erforderlich.

Falls Ihr Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung ein „S“ vermerkt hat, was eventuell für eine Gewinnbeteiligung oder Abfindung steht, dann muss eine Erklärung erstellt werden. Sollte Ihr Ehepartner im Ausland leben und Sie haben sich die Lohnsteuerklasse III vermerken lassen, auch dann sollte eine Erklärung erstellt werden. Wenn Sie im Jahr mehr als 19.000 Euro verdient haben und auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag vermerkt ist, dann ist die Abgabe auch erforderlich.

Die Abgabe der Einkommenssteuererklärung muss auch erfolgen, wenn Sie Lohnersatzleistungen bekommen haben, die mehr als 410 Euro betrugen. Beispielsweise handelt es sich hierbei um Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I. Für Harz IV gilt dies allerdings nicht. Wenn das Finanzamt eine Forderung an Sie gestellt hat zur Abgabe, dann muss natürlich eine Erklärung erstellt werden. Ebenso wenn Ihr Ehepartner verstorben, wenn Ihre Ehe geschieden wurde oder wenn eine getrennte Veranlagung beantragt wurde.

Welcher Personenkreis sollte jährlich eine Steuerklärung beim Finanzamt abgeben?


Bei den nachfolgenden Beispielen ist es besonders lohnenswert, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben:
Sollten Sie in dem abzurechnenden Kalenderjahr nicht durchgängig gearbeitet haben. Wenn sich der Arbeitslohn im Jahr geändert hat oder die Steuerklasse gewechselt wurde. Die Abgabe lohnt sich auch, wenn sich die Anzahl der Kinder geändert hat und der Arbeitgeber diese Angelegenheit nicht auf dem Jahresausgleich vermerkt hatte. Wenn Sie im Jahr geheiratet haben oder noch kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. 

Natürlich lohnt sich auch die Abgabe, wenn Sie hohe Fahrkosten hatten oder Kosten für Arbeitsmaterial, Versicherungen etc. zurückerstattet bekommen möchten. Ebenso lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Beispielsweise handelt es sich hierbei um Leistungen von einem Handwerker oder von einer Putzfrau.